Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

 

I. Allgemeine Bestimmungen:

1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden Liefe­rungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur in­soweit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor Die Unter­lagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zu­gänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückli­che Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart so trägt der Besteller neben der verein­barten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die un­bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert al­ler Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesi­cherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungs­verpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mah­nung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe ver­pflichtet. In der Rücknahme bzw der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer, liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
5. Die gelieferten Leistungen in Form von Programmen, Daten und Dokumenten (nachfolgend Software genannt) werden mit einfachem oder mehrfachem Nutzungsrecht vom Lieferer an den Besteller veräußert. Der Besteller erwirbt weder ein Urheberrecht noch Eigentum an der Software, sondern nur ein einfaches oder mehrfaches Nutzungsrecht der Software. Näheres hierzu regelt die Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software, die der Besteller spätestens mit Öffnung der Software-Verpackung, Akzeptanz einer Lieferung per E-Mail oder Programminstallation stillschweigend akzeptiert. Die Reproduktion, Übersetzung, Rückübersetzung (Dekompilieren), Kopieren -außer zur Sicherung, bedarf der schriftlichen Genehmigung der CTi GmbH.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den recht­zeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plä­nen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu ver­treten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z B Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädi­gung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlan­gen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr 3 genann­ten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Hohe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedri­gerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind, Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen entsprechend angemessene sanitärere Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals, auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Auf­nahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues, so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluß einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

VIII. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungsein­stellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen; Art.

XI Sonstige Haftung

bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die Wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflich­ten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlos­sen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaf­ten oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vor­satz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII.Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.



Allgemeine Verkaufsbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie


Vorrangig vor den Artikeln l. bis XII. der „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" gelten die folgenden „Allgemeinen Verkaufsbedingungen"

XIII. Zu II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise sind Euro-Preise Die Umsatzsteuer wird in der am Tag der Leistung (bei Anzahlungen am Tag der Zahlung) jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.?Die Preise enthalten keine Zölle oder sonstigen Importabgaben, sie sind vom Besteller zu tragen. Hat der Lieferer ausnahmsweise diese Kosten zu festen Sätzen übernommen, so gehen etwaige Erhöhun­gen z B durch Gesetzesänderungen, zu Lasten des Bestellers. Die Kosten der Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt Spezialverpackung bleibt Eigentum des Lieferers und wird zu Mietsätzen auf der Basis von Selbstkosten berechnet; sie ist unverzüglich und frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden.
2. Alle Zahlungen sind in Euro (€) zu leisten. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar wie folgt:
2.1. Bei Geschäften mit einem Auftragswert bis zu € 5.000,- bei Versandbereitschaft und Erhalt der Rechnung.
2.2. Bei Geschäften mit einem Auftragswert über € 5.000,- und einer Lieferfrist bis zu drei Monaten 1/3  des Auftragswerts bei Bestellung 2/3  des Auftragswerts bei Versandbereitschaft.
2.3. Bei Geschäften mit einem Auftragswert über € 5.000,- und einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten 30% des Auftragswertes bei Bestellung 30% des Auftragswerts bei Ablauf des ersten Drittels der vereinbar­ten Lieferfrist 30% des Auftragswerts bei Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Lieferfrist 10% des Auftragswerts bei Versandbereitschaft.
2.4. Lieferungen und Arbeiten, für die bei Bestellung keine vorläufige Abschlußsumme festgelegt werden kann, behält sich der Lieferer vor, je nach Umständen, eine Anzahlung bei Bestellung und Abschlags­zahlungen während der Dauer der Ausführung nach Maßgabe der angefallenen Kosten anzufordern. Anzahlungen und Abschlagszah­lungen werden nicht verzinst.
2.5. Die Lieferfrist beginnt am Tage des Eingangs der Anzahlung, sofern die sonstigen hierfür zur Anwendung kommenden Vertragsbedingun­gen erfüllt sind.
3. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag frei verfügen kann.
4. Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte und Ansprüche werden jährlich Verzugszinsen in Hohe von 8% über dem Basiszins­satz nach §1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz geschuldet.
5. Kommt der Besteller mit der Zahlung des Preises in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (siehe auch Artikel III „Eigen­tumsvorbehalt"). Im Falle des Verzugs, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Nachsuchung eines Vergleichs oder Moratoriums, wer­den sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig.
6. Der Lieferer ist berechtigt, mit allen Forderungen, die ihm oder den Gesellschaften, an denen die CTi GmbH Stuttgart, unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, gegen den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer oder eine der vorbeschriebenen Gesellschaften hat. Auf Wunsch wird der Lieferer dem Besteller eine Liste dieser Gesellschaften über­senden Gegen Forderungen des Lieferers darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

XIV. Zu III. Eigentumsvorbehalt

1. Be- und Verarbeitung erfolgen für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten. Für den Fall der Verarbeitung (einschließlich Verbindung) oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenstän­den sind sich Besteller und Lieferer bereits jetzt einig, daß der Lieferer - wenn er nicht weitergehende Rechte hat - Miteigentum an der neuen Sache und den vermischten Beständen (im folgenden zusammen „Neuware") in Höhe des Anteils erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten oder vermischten Vorbehalts wäre zum Wert der übrigen verarbeiteten oder vermischten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung ergibt. Der Besteller verwahrt die Neuware für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware oder Neuware, so tritt der Besteller hiermit dem Lieferer bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten - ein schließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Die Ab­tretung gilt jedoch nur in Hohe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten oder vermischten Vorbe­haltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, seine Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und dem Lieferer die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
3. Etwaige Kosten des Inkasso trägt der Besteller. Er hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferer an der Vorbehaltsware oder Neuware zustehenden Rechte zu verhindern. Der Lieferer hat bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bestellers aus Artikel III und XV Anspruch auf Schadensersatz.

XV. Zu IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

Zu den nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen zählen auch Energie­Versorgungsschwierigkeiten und Verzögerungen bei der Beschaffung von Rohstoffen.

XVI. Zu VI. Aufstellung und Montage

Für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage gelten vorrangig die Montagebedingungen des Lieferers.

XVII. Zu XII. Gerichtsstand

Ist der Besteller Kaufmann, so gilt folgendes: Bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart alleiniger Gerichtsstand; der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Nach dem Gesetz begründete ausschließ­lichen Gerichtsstand bleiben jedoch unberührt.

XVIII. Geltung für weitere Lieferungen

Diese Bedingungen gelten, sofern abweichende Vereinbarungen nicht getroffen werden, auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen, die zum oder am gleichen Gegenstand vom Lieferer auf Verlangen und Kosten des Bestellers ausgeführt werden.